Prof. Dr. Alexander Freys
22. Okt. 2023
Die Reform des Personengesellschaftsrechts kommt zum Jahreswechsel
Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft
Handlungsbedarf für viele Gesellschaften
Am 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG) in Kraft. Damit wird das Personengesellschaftsrecht, insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) an das moderne Wirtschaftsleben angepasst und umfassend geändert.
Was ist neu?
Die GbR wird rechtfähig. Die GbR wird damit zur sicheren Rechtsform.
GbR wird registerfähig, bei vielen GbR entsteht sogar ein Zwang zur Registereintragung (z.B. bei Gesellschaften, die Beteiligungen halten oder Grundbesitz halten.
Die GbR wird umwandlungsfähig. Sie kann also verschmolzen oder gespalten oder in eine andere Rechtsform, z.B. in eine GmbH) umgewandelt werden, aber auch lediglich im Wege der „Umwandlung light“ vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister „umgetragen“ werden, z.B. als oHG.
Die GbR wird international "wegzugsfähig", sie kann künftig im Ausland operieren, ohne dabei ihre Rechtsform/Anerkennung zu gefährden.
Die neue Rechtsform "eGbR" wird sich sehr schnell durchsetzen und bietet Wettbewerbsvorteile.
Was ist zu tun?
GbR´s mit Immobilienvermögen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften müssen sich im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen, um handlungsfähig zu bleiben. Sonstige GbR´s können durch die Eintragung den Status einer „eGbR“ erlangen und die Vorteile der Registerpublizität nutzen, ähnlich wie große Kapitalgesellschaften.
Die Unternehmensnachfolge und erbrechtliche Situation sind zu berücksichtigen. Der Gesellschaftsvertrag und ggf. auch die Gesellschafterstruktur der GbR sind an die neue Publizität und Gesetzeslage anzupassen.
Eine erforderliche - oder auch nur gewünschte - Registereintragung ist rechtzeitig vorzubereiten. Zum Jahresanfang 2024 wird mit hoher Auslastung der Registergericht gerechnet. Formalitäten sind zu beachten, z.B. Geldwäschevorschriften.
Bestehende GbR-, oHG-, KG-Gesellschaftsverträge sind zu überarbeiten (vor allem zur Aufnahme von Regelungen zu Beschlussmängeln).
Falls gewünscht oder erforderlich: Die Bestimmung eines ausländischen Sitzortes einer GbR ist vorzunehmen.